Allgemeine Geschäftsbedingungen
360° Fördertechnik GmbH, Königsberger Str. 80, 40231 Düsseldorf
Teil A – Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen
Montagebedingungen für Reparaturen, Montagen, Wartungen und UVV-Prüfungen, Lieferbedingungen für Zubehör, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien
§ 1 Allgemein
(1) Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamten Geschäfte mit unseren Kunden ausschließlich sowie für alle unsere Leistungen und Lieferungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Service-Aufträge werden durch geschulte Fachkräfte ausgeführt, ausgerüstet mit 360°-Standard-Service-Werkzeugen und in der Regel unter Einsatz eines Service-Fahrzeuges, in dem als rollendes Lager nach unserer Auswahl Standard-Verschleißteile vorgehalten werden.
§ 2 Angebot
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder in dringenden Fällen durch Übergabe des Vertragsobjekts bzw. Erbringung der Leistung annehmen können und eine vertragliche Bindung zur Folge haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien werden nach vorstehender Regel durch eine Bestätigung verbindlich.
(2) Bei einem Vor-Ort erteilten Service-Auftrag anlässlich eines Einsatzes bestätigt der Auftraggeber die mit unserem vor Ort-Einsatz erbrachten Leistungen auf unserem 360°-Arbeitsbericht unter Angabe seiner vollständigen Personalien.
§ 3 Ausführungszeit
Störungen werden schnellstmöglich behoben; alle übrigen Aufträge werden zu den vereinbarten Terminen im Rahmen der jeweils gültigen 360°-Regelarbeitszeit (Mo–Fr 07:00–16:00 Uhr) ausgeführt. Bei Aufträgen, die in erheblichem Umfang teilweise oder nach der Vereinbarung insgesamt außerhalb der 360°-Regelarbeitszeit zu erbringen sind, erfolgt die Berechnung von Zuschlägen gemäß unserer Preisliste.
§ 4 Lieferungen, Leistungszeit, Teilleistungen
(1) Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und durch die die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, sowie behördliche Maßnahmen.
(2) Bei Lieferungen gelten die Lieferfristen als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Der Kunde darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel oder Abweichungen nicht verweigern.
(3) Wird eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber sich vom Vertrag insgesamt nur lösen, wenn er darüber hinaus nachweist, dass die Teilerfüllung des Vertrages nicht in seinem Interesse liegt und die vollständige Leistung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht werden kann.
(4) Wird vom Auftraggeber ein verbindlicher Liefertermin kurzfristig abgesagt und muss ein neuer verbindlicher Liefertermin vereinbart werden, so haftet er für die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers und im Falle der Auftragsstornierung können wir fünfzehn Prozent des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn als Schadensersatz fordern.
(5) Für eine Vor-Ort-Ausführung eines Auftrages hat der Auftraggeber folgende Bedingungen zu erfüllen und uns kostenlos zur Verfügung zu stellen: Das zu bearbeitende Flurförderzeug, akzeptable Raumbedingungen, geeignetes Hebezeug und, sofern erforderlich, auf erste Anforderung geeignete Hilfskräfte sowie jegliche Unterstützung, die für unsere Service-Monteure geeignet ist, um ihre Arbeit sachgemäß und schnell zu erledigen. Alle zusätzliche Aufwendungen, die durch Nichtbereitstellung der notwendigen Unterstützung zur Erledigung des Auftrages entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden berechnet. Anlässlich der Durchführung von Reparaturen, UVV-Prüfungen und Wartungen kann es zu vorübergehender Stilllegung des Flurförderzeuges oder der Anlage kommen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund einer schriftlichen Auftragsbestätigung, in der sämtliche Angaben und die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Materialien im Einzeln unter Angabe des Preises aufzuführen sind.
(2) Für unser Service-Fahrzeug werden die Fahrtkosten für den im Auftrag erbrachten Services für die in Anspruch genommenen Fahrkilometer und die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt berechnet. Die Fahrstrecke errechnet sich nach der Monteurstation und dem Einsatzort.
(3) Die Preise verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und, sofern nichts anderes vereinbart, ab Auslieferungslager 360° Fördertechnik GmbH, Königsberger Str. 80 in 40231 Düsseldorf ausschließlich Verpackung und Versicherung.
(4) Die Rechnungsbeträge sind sofort mit der Lieferung und Erhalt der Ware und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 6 Gefahrübergang
Lieferungen von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien erfolgen ab unserem Lager in Düsseldorf oder unmittelbar ab dem Lager des jeweiligen Herstellers. Bei Lieferung durch Versendung oder Einschaltung einer Transportperson geht die Gefahr mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Für die Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Liefergegenstandes ohne unsere Zustimmung unzulässig.
(2) Für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Auftragsgeber schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden an uns zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
(3) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehr als zwanzig Prozent, so haben wir auf sein Verlangen und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfange freizugeben.
§ 8 Gewährleistung
(1) Für Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung für die Dauer einer Gewährleistungsfrist von zwölf Monate. Wir behalten uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Sofern die Nachbesserung zwei Mal fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern. Für eine unerhebliche Pflichtverletzung ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
(2) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
(3) Für typische Verschleißteile, wie z.B. Glühlampen, Sicherungen, Keilriemen, Schläuche, Bandagen, Räder, Bremsbeläge, Kohlebürsten, sowie Teilen, die einem natürlichen, kurzfristigen Verschleiß unterliegen, kann keine Gewährleistung übernommen werden. Des Weiteren sind Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, schlechte Bodenverhältnisse oder chemische bzw. physikalische Einflüsse entstehen, von der Gewährleistung ausgeschlossen. Auch sind Einstellungs- und Justierarbeiten von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(4) Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder der Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
(5) Den Auftraggeber trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels und für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(6) Die vorgenannten Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt die Regelung unter § 9.
§ 9 Haftung für Schäden
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftragsgebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Wir liefern ausschließlich Materialien die Originalteile sind oder eine Erstausrüster-Qualität aufweisen. Der Einbau und die Verwendung von nicht originalen Materialien durch Lieferung Dritter kann u.U. die Eigenschaften des Flurförderzeuges negativ verändern und dadurch die Fahrsicherheit beeinträchtigen. Für Schäden, die durch die Verwendung von nicht originalen Teilen und Zubehör entstehen, wird jede Haftung durch uns voll umfänglich ausgeschlossen.
§ 10 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform. Die Textform ist auch mündlich nicht abdingbar.
§ 11 Rechtswahl – Gerichtsstand
(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
§ 12 Datenschutz
(1) Daten, die für die Geschäftsabwicklung benötigt werden, werden von uns gespeichert. Dies geschieht entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der gültigen EU-Richtlinie. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, von 360° Fördertechnik GmbH aber gegebenenfalls zu Werbezwecken weiterverwendet. Gegen die Weiterverwendung kann jederzeit Widerspruch eingelegt werden.
(2) Bei Neukunden behalten wir uns vor, eine Bonitätsprüfung über die Firma Creditreform durchführen zu lassen. Diese Information erhalten Sie gemäß §33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Teil B – Verkaufsbedingungen für neue und gebrauchte Geräte
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf von neuen und gebrauchten Flurförderzeugen, Lagertechnik, Reinigungsmaschinen, Anbaugeräten und Zubehör (nachfolgend „Kaufgegenstand“) durch die 360° Fördertechnik GmbH (nachfolgend „Verkäufer“).
(2) Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“). Ein Verkauf an Verbraucher findet nicht statt.
(3) Ergänzend gelten die Bestimmungen aus Teil A, soweit in diesem Teil B nichts Abweichendes geregelt ist. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Verkäufers – auch in Anzeigen, auf der Website und in Online-Portalen – sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Der Kaufvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. einen beiderseits unterzeichneten Kaufvertrag oder durch Übergabe des Kaufgegenstandes zustande.
(3) Technische Angaben, Maße, Gewichte, Baujahre, Betriebsstunden und Abbildungen in Angeboten und Anzeigen sind Circa-Angaben nach bestem Wissen. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet sind.
(4) Der Käufer hat vor Vertragsschluss Gelegenheit, den Kaufgegenstand nach Terminvereinbarung zu besichtigen und zu erproben.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Lager Düsseldorf. Transport, Verladung, Einweisung, Anbauten sowie eine neue UVV-Prüfung sind nur im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug vor Übergabe bzw. Auslieferung des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.
(3) Für Aufrechnung und Zurückbehaltung gilt § 5 Abs. 5 aus Teil A.
§ 4 Übergabe, Lieferung und Gefahrübergang
(1) Der Kaufgegenstand wird am Sitz des Verkäufers zur Abholung bereitgestellt. Auf Wunsch liefert der Verkäufer gegen gesonderte Berechnung an den vom Käufer genannten Ort.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Käufer, bei Lieferung mit der Übergabe an den Transporteur bzw. bei Lieferung durch den Verkäufer mit dem Abladen am Lieferort auf den Käufer über.
(3) Holt der Käufer den Kaufgegenstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Bereitstellung ab, gerät er in Annahmeverzug. Der Verkäufer kann in diesem Fall ein angemessenes Standgeld berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Bei Lieferung hat der Käufer für eine geeignete Zufahrt sowie für Abladefläche und -möglichkeit zu sorgen.
§ 5 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen, in Textform zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
§ 6 Sachmängelhaftung
(1) Neugeräte: Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe bzw. Ablieferung. Der Verkäufer leistet nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Herstellergarantien bleiben unberührt.
(2) Gebrauchtgeräte: Gebrauchte Kaufgegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, wie besichtigt und Probe gefahren, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Gewährleistung vereinbart wurde.
(3) Von der Sachmängelhaftung ausgenommen sind natürlicher Verschleiß, insbesondere an Verschleißteilen wie Reifen und Bandagen, Bremsen, Gabelzinken, Lastketten, Batterien, Leuchtmitteln und Sicherungen, sowie Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Überlastung, mangelhafte Wartung oder Eingriffe des Käufers oder Dritter.
(4) Die Einschränkungen in Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Haftung
Für die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gilt § 9 aus Teil A entsprechend.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Im Übrigen gilt § 7 aus Teil A. Während des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräußern, verpfänden, zur Sicherheit übereignen noch Dritten zur Nutzung überlassen.
§ 9 Inzahlungnahme von Altgeräten
(1) Nimmt der Verkäufer ein Gerät des Käufers in Zahlung, richtet sich der Anrechnungswert nach dem bei der Besichtigung festgestellten Zustand.
(2) Weicht der Zustand bei Übergabe vom Zustand bei der Besichtigung oder von den Angaben des Käufers ab, ist der Verkäufer berechtigt, den Anrechnungswert angemessen anzupassen oder von der Inzahlungnahme zurückzutreten.
(3) Der Käufer versichert, dass das in Zahlung gegebene Gerät sein unbeschränktes Eigentum und frei von Rechten Dritter ist.
§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für den Gerichtsstand gilt § 11 aus Teil A.
Teil C – Mietbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Mietbedingungen gelten für die Vermietung von Flurförderzeugen, Lagertechnik und Zubehör (nachfolgend „Mietgerät“) durch die 360° Fördertechnik GmbH (nachfolgend „Vermieter“) als Kurzzeitmiete und als Full-Service-Miete.
(2) Die Vermietung erfolgt ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Mieter“).
(3) Ergänzend gelten die Bestimmungen aus Teil A, soweit in diesem Teil C nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 2 Vertragsschluss und Mietdauer
(1) Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Übergabe des Mietgerätes zustande.
(2) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe bzw. Anlieferung des Mietgerätes und endet mit seiner Rückgabe bzw. Abholung beim Vermieter. Abrechnungsgrundlage sind Kalendertage; die Mindestmietdauer beträgt einen Tag.
(3) Eine Verlängerung der Mietzeit ist rechtzeitig vor deren Ablauf in Textform zu vereinbaren.
§ 3 Mietpreis, Nutzungsumfang und Zahlung
(1) Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise, andernfalls die aktuelle Preisliste des Vermieters. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Mietpreise werden pro Tag, pro Woche (7 Kalendertage) oder pro Monat (30 Kalendertage) berechnet. Sie beruhen auf einem Einsatz im Einschichtbetrieb von bis zu acht Betriebsstunden pro Tag. Darüber hinausgehende Betriebsstunden können gesondert berechnet werden.
(3) Nicht im Mietpreis enthalten sind, soweit nicht anders vereinbart: Transport (An- und Abtransport), Kraftstoff bzw. Treibgas, Reinigung sowie Reparaturen von Schäden, die der Mieter zu vertreten hat.
(4) Der Mietpreis ist im Voraus zur Zahlung fällig, bei Mietzeiten über einen Monat jeweils monatlich im Voraus. Der Vermieter kann eine angemessene Kaution verlangen, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Abrechnung erstattet wird.
§ 4 Übergabe und Transport
(1) Der Vermieter übergibt das Mietgerät in betriebsbereitem Zustand mit gültiger UVV-Prüfung (FEM 4.004). Zustand und Betriebsstundenstand werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten.
(2) Übernimmt der Vermieter den Transport, hat der Mieter für eine geeignete Zufahrt sowie Ablade- und Aufladefläche zu sorgen. Wartezeiten, die der Mieter zu vertreten hat, können berechnet werden.
(3) Beanstandungen bei Übergabe sind sofort anzuzeigen und im Übergabeprotokoll zu vermerken.
§ 5 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter darf das Mietgerät nur bestimmungsgemäß, unter Beachtung der Betriebsanleitung, der Tragfähigkeit und der geltenden Unfallverhütungsvorschriften einsetzen.
(2) Das Mietgerät darf nur von Personen geführt werden, die dafür ausgebildet, schriftlich beauftragt und geeignet sind (Fahrausweis nach DGUV Vorschrift 68 / DGUV Grundsatz 308-001).
(3) Der Mieter führt die tägliche Einsatzprüfung durch, lädt Antriebsbatterien ordnungsgemäß, prüft den Säurestand bzw. füllt Kraftstoff oder Treibgas nach und hält das Gerät sauber.
(4) Ein Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen ist nur mit dafür zugelassenen Geräten erlaubt. Der Einsatz in aggressiver Umgebung (z. B. Chemikalien, Salz, Kühlhaus) ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
(5) Die Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte sowie ein Wechsel des vereinbarten Einsatzortes sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
(6) Der Mieter gewährt dem Vermieter nach Absprache Zugang zum Mietgerät für Wartung, Prüfung und Besichtigung.
§ 6 Wartung, Reparaturen und Störungen
(1) Kurzzeitmiete: Wartungen und Reparaturen infolge normaler Abnutzung übernimmt der Vermieter.
(2) Full-Service-Miete: Regelmäßige Wartung, Reparaturen infolge normaler Abnutzung sowie die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen sind im Mietpreis enthalten.
(3) Kosten für Schäden, die auf unsachgemäßer Bedienung, Überlastung, Unfall, Fremdeinwirkung oder Verstoß gegen § 5 beruhen, trägt der Mieter.
(4) Störungen und Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Mieter darf keine eigenen Reparaturen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Ein Ersatzgerät stellt der Vermieter nach Verfügbarkeit.
§ 7 Haftung des Mieters und Versicherung
(1) Der Mieter haftet ab Übergabe bis zur Rückgabe für Verlust, Diebstahl und Beschädigung des Mietgerätes, soweit diese nicht auf normaler Abnutzung beruhen.
(2) Der Mieter hat für die Mietdauer eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten und das Mietgerät gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern, sofern nicht eine Haftungsbegrenzung gegen Entgelt mit dem Vermieter vereinbart wurde.
(3) Unfälle, Diebstahl und Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich zu melden; bei Diebstahl oder Fremdschäden ist zusätzlich die Polizei zu verständigen.
§ 8 Haftung des Vermieters
Für die Haftung des Vermieters gilt § 9 aus Teil A entsprechend. Eine Haftung für Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn infolge eines Ausfalls des Mietgerätes ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 9 Rückgabe
(1) Der Mieter gibt das Mietgerät zum Ende der Mietzeit in gereinigtem, betriebsbereitem Zustand mit vollem Tank bzw. geladener Batterie zurück. Die Abholung ist rechtzeitig, mindestens zwei Werktage vorher, anzumelden.
(2) Zustand und Betriebsstunden werden bei Rückgabe protokolliert. Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, sowie erforderliche Reinigung und Betankung werden dem Mieter berechnet.
(3) Gibt der Mieter das Mietgerät verspätet zurück, ist für jeden weiteren Tag der Mietpreis zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 10 Kündigung
(1) Bei einer fest vereinbarten Mietzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mietverträge auf unbestimmte Zeit können mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
(2) Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen und das Mietgerät zurückholen, wenn der Mieter mit der Zahlung in Verzug gerät, das Mietgerät vertragswidrig gebraucht oder über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
§ 11 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Gerichtsstand gilt § 11 aus Teil A.
360° Fördertechnik GmbH · Stand: Oktober 2026